Stadt Zerbst/Anhalt

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Information des Bauamtes für Grundstückseigentümer

Aus aktuellem Anlass weist die Stadt Zerbst/Anhalt auf die Pflichten von Grundstückseigentümern bei der Errichtung und Unterhaltung von Grundstückszufahrten und Linienentwässerungen hin.

Gemäß § 18 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) gilt die Nutzung öffentlicher Flächen, beispielsweise durch Grundstückszufahrten oder Linienentwässerungen zur Ableitung von Regenwasser im Gehwegbereich, als sogenannte Sondernutzung.

Grundstückseigentümer sind dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Anlagen sicher, sauber und in einem technisch einwandfreien Zustand gehalten werden. Eine regelmäßige Kontrolle und ordnungsgemäße Instandhaltung tragen dazu bei, Gefahren für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

Sicherheit und Sauberkeit gewährleisten

Linienentwässerungen im Bereich vor dem Grundstück sind frei und sauber zu halten, damit das Regenwasser ordnungsgemäß abfließen kann. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass Grundstückszufahrten keine Unebenheiten oder sonstigen Schäden aufweisen, durch die Stolperstellen oder andere Gefahren entstehen können.

Haftungsrisiken beachten

Kommt es aufgrund einer mangelhaften Instandhaltung zu einem Unfall oder einem Schaden, können für Grundstückseigentümer Haftungsansprüche entstehen. Ein ordnungsgemäßer Zustand der Zufahrten und Entwässerungsanlagen ist daher nicht nur für die Verkehrssicherheit, sondern auch zur Vermeidung möglicher Schadensfälle von Bedeutung.

Bauliche Änderungen vorab abstimmen

Vor der Durchführung von Bau- oder Änderungsarbeiten an Grundstückszufahrten und Linienentwässerungen ist zwingend eine Abstimmung mit der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt erforderlich. Veränderungen an öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Die Stadt Zerbst/Anhalt bittet alle Grundstückseigentümer, die genannten Hinweise zu beachten und durch eine regelmäßige Kontrolle sowie sachgerechte Unterhaltung der Anlagen zur Sicherheit und zum ordnungsgemäßen Zustand der öffentlichen Verkehrsflächen beizutragen.

 

19.10.2026

© Gerit Berzau E-Mail

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