Stadt Zerbst/Anhalt

Rathaus, Schloßfreiheit 12
39261 Zerbst/Anhalt

Telefon: (0 39 23) 754-0
Telefax: (0 39 23) 754-100

E-Mail an die Verwaltung

Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Verwaltung:

Montag 09:00-12:00 Uhr
Dienstag 09:00-12:00 Uhr &
  14:00-18:00 Uhr
Donnerstag 09:00-12:00 Uhr &
  14:00-17:00 Uhr
Freitag 09:00-12:00 Uhr


Einwohnermeldeamt Annahmeschluss:

Dienstag 17:30 Uhr
Donnerstag 16:30 Uhr


Standesamt:

Montag 09:00-12:00 Uhr
Dienstag 09:00-12:00 Uhr &
  14:00-17:30 Uhr
Donnerstag 09:00-12:00 Uhr &
  14:00-16:30 Uhr



 

Bezeichnung:
Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren zur Entlastung von Abzugsteuern beantragen
Beschreibung:

Teaser

Wenn Sie Vergütungen für Rechteüberlassungen oder bestimmte Kapitalerträge schulden, können Sie einen Antrag auf Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens stellen, um unter bestimmten Voraussetzungen den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen zu können.

Allgemeine Informationen

Im Kontrollmeldeverfahren unterlässt der Schuldner den Steuerabzug oder nimmt diesen nur nach dem höchstens zulässigen Steuersatz gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor. Das gilt nur bei Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem ein entsprechendes DBA besteht.

Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen regelt, ob der Schuldner den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen kann.

Wenn Sie am Kontrollmeldeverfahren teilnehmen, müssen Sie die geleisteten Zahlungen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt jährlich melden (Jahreskontrollmeldung).

Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren reichen Sie schriftlich per Post beim BZSt ein.

Hinweise
Die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Die bestehenden Anmeldeverpflichtungen des Schuldners für Kapitalerträge und die Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens bleiben unberührt.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie:

  • Schuldner von bestimmten Kapitalerträgen sind und
    • die Identität Ihres im Ausland ansässigen Gläubigers und
    • seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerentlastung bereits vor Auszahlung der Erträge ohne nähere Ermittlung feststellbar ist.
  • Schuldner von Leistungen für die Überlassung von Rechten sind.

Weitere Voraussetzungen:

  • Ihre geleisteten Kapitalerträge oder Vergütungen je Gläubiger dürfen folgende Betragsgrenzen während eines Kalenderjahres nicht überschreiten:
    • Einzelbeträge: EUR 5.500 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
    • Jahresbeträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer)
    • bestimmte Kapitalerträge: EUR 40.000 (Bruttobetrag)
  • Ihr Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen muss in einem Staat ansässig sein, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
  • Sie können das Kontrollmeldeverfahren für Kapitalerträge nur nutzen, wenn das Freistellungsverfahren nicht anwendbar ist.

Erforderliche Unterlagen

  • keine

Gebühren (Kosten)

  • keine

Fristen

  • keine

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: 2 bis 4 Wochen

Anträge / Formulare

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

  • Rufen Sie den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren auf der Internetseite des BZSt auf.
  • Füllen Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Senden Sie den Antrag per Post an das BZSt.
  • Ihr Antrag wird vom BZSt geprüft.
  • Die Entscheidung über Ihren Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren teilt Ihnen das BZSt schriftlich per Post in Form eines Bescheids mit.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Fachlich freigegeben am

25.01.2021

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Aktuell gewählt: Zerbst/Anhalt (3926..)