Stadt Zerbst/Anhalt
Rathaus, Schloßfreiheit 12
39261 Zerbst/Anhalt
Telefon: (0 39 23) 754-0
Telefax: (0 39 23) 754-100
Öffnungszeiten
Sprechzeiten der Verwaltung:
Montag | 09:00-12:00 Uhr |
Dienstag | 09:00-12:00 Uhr & |
14:00-18:00 Uhr | |
Donnerstag | 09:00-12:00 Uhr & |
14:00-17:00 Uhr | |
Freitag | 09:00-12:00 Uhr |
Einwohnermeldeamt Annahmeschluss:
Dienstag | 17:30 Uhr |
Donnerstag | 16:30 Uhr |
Standesamt:
Freitag | nach Vereinbarung |
Teaser
Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage oder Notstromanlage neu errichten oder wesentlich ändern wollen, kann dies anzeigepflichtig sein. Bitte informieren Sie sich hier, was Sie beachten müssen.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dies vor Beginn der Errichtung oder wesentlichen Änderung schriftlich anzeigen.
Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zum Lagern und Verwenden von Heizöl. Notstromanlagen sind wie Heizölverbraucheranlagen zu behandeln.
Die untere Wasserbehörde prüft, ob Sie die Heizölverbraucheranlage wie geplant errichten können.
In folgenden Fällen müssen Sie keine gesonderte Anzeige einreichen:
- für die Heizölverbraucheranlage wird ein behördliches Zulassungsverfahren durchgeführt
-
für die Heizölverbraucheranlage wird eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung durchgeführt
Erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular für Heizölverbraucheranlagen
- Lageplan (Standort)
- Bauzeichnungen mit Aufstellort, Bauart und Volumen der Behälter
- bauaufsichtliche Nachweise zu Behältern, Sicherheitseinrichtungen und anderen verwendeten Bauprodukten
- eventuelle Sachverständigengutachten
Gebühren (Kosten)
Die Plausibilitätsprüfung ist nach Zeitaufwand gebührenpflichtig
Gebühr: EUR 49,00 - 98,00
Fristen
Die Anzeige der Heizölanlage muss 6 Wochen vor Baubeginn erfolgen.
Reichen Sie die Anzeige 6 Wochen im Voraus schriftlich ein.
Antragsfrist: 6 Wochen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 Wochen.
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Zuständige Stelle
Die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Verfahrensablauf
Viele untere Wasserbehörden bieten Ihnen für die Anzeige einen Vordruck an. Den ausgefüllten Vordruck senden Sie der unteren Wasserbehörde postalisch zu beziehungsweise überbringen diesen persönlich.
Die untere Wasserbehörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit. Außerdem prüft die Behörde die Einhaltung der Anforderungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV). Sollten Unterlagen fehlen, werden Sie aufgefordert diese nachzureichen.
In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung beziehungsweise einen Bescheid mit Auflagen. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid für die Bearbeitung der Anzeige.
Ihre Antragsdaten werden bei der unteren Wasserbehörde gespeichert.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt
Fachlich freigegeben am
Ein Angebot des Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.