Stadt Zerbst/Anhalt

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39261 Zerbst/Anhalt

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Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Verwaltung:

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Donnerstag 09:00-12:00 Uhr &
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Bezeichnung:
Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft beantragen
Beschreibung:

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Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)

Allgemeine Informationen

Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern. Sie haben insbesondere den Zweck, die Nachteile geringer Flächengröße bei der Bewirtschaftung und verschiedenster Strukturmängel bei Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auszugleichen.

Voraussetzungen

  • Gegründeter Verein mit mindestens sieben Mitgliedern
  • gewählter Vorstand
  • durch Mitgliederversammlung beschlossene Satzung

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
  • Gründungsprotokoll des Vereins in Kopie
  • Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
  • beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
  • Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstbetriebsgemeinschaft
  • Kontaktdaten der Forstbetriebsgemeinschaft
  • ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung

Gebühren (Kosten)

1,00 – 51,00 Euro

auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

ca. zwei bis vier Wochen

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Anträge / Formulare

  • Formlose schriftliche Antragstellung
  • Checkliste zur Antragstellung im Internet der obersten Forstbehörde verfügbar

Verfahrensablauf

  • Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
  • Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden

Rechtsgrundlage

§ 18 Bundeswaldgesetz (BWaldG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__18.html

§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)

https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html

§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html

§ 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mindestmitgliederzahl)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__56.html

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

Fachlich freigegeben am

01.07.2020
Aktuell gewählt: Zerbst/Anhalt (3926..)