Stadt Zerbst/Anhalt

Rathaus, Schloßfreiheit 12
39261 Zerbst/Anhalt

Telefon: (0 39 23) 754-0
Telefax: (0 39 23) 754-100

E-Mail an die Verwaltung

Öffnungszeiten

Sprechzeiten der Verwaltung:

Montag 09:00-12:00 Uhr
Dienstag 09:00-12:00 Uhr &
  14:00-18:00 Uhr
Donnerstag 09:00-12:00 Uhr &
  14:00-17:00 Uhr
Freitag 09:00-12:00 Uhr


Einwohnermeldeamt Annahmeschluss:

Dienstag 17:30 Uhr
Donnerstag 16:30 Uhr


Standesamt:

Montag 09:00-12:00 Uhr
Dienstag 09:00-12:00 Uhr &
  14:00-17:30 Uhr
Donnerstag 09:00-12:00 Uhr &
  14:00-16:30 Uhr



 

Bezeichnung:
Breitbandausbau genehmigen
Beschreibung:

Teaser

Wenn Sie Telekommunikationslinien verlegen oder ändern möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie sind, benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dies gilt auch für Telekommunikationsnetze, die den öffentlichen Zwecken dienen.

Bei öffentlichen Verkehrswegen müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Telekommunikationslinien sind Telefon- und Datenkabel.

Ein Telekommunikationsnetz stellt Nachrichtenverbindungen zwischen mehreren Endstellen (zum Beispiel Ihr Telefonanschluss) her.

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
  • Sie sind Eigentümer oder Betreiber von Telekommunikationslinien, die dem öffentlichen Zweck dienen.
  • Ihnen wurde das Wegerecht von der Bundesnetzagentur (BNetzA) übertragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Karte mit genauer Lage der Maßnahme
  • Genaue Beschreibung der Maßnahme
  • Wegerecht der Bundesnetzagentur (BNetzA)
  • bei Dienstleistern: zusätzlich Vollmacht

Gebühren (Kosten)

Es fallen Gebühren an.

Fristen

Die Zustimmung wird Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung zugestellt. Wenn Sie Antragsunterlagen nachreichen oder ändern, beginnt die Frist erst dann. Bei schwierigen Fällen kann sich dieser Zeitraum um einen Monat verlängern. Darüber werden Sie informiert. Sollten Sie nach 3 Monaten keinen Zustimmungsbescheid erhalten haben, gilt ihr Antrag als genehmigt.

Genehmigungsfiktion: 3 Monate

Bearbeitungsdauer

Ist der Antrag besonders schwierig, kann sich die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Sie werden darüber informiert. Wenn Sie Antragsunterlagen nachreichen oder ändern, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.

Bearbeitungsdauer: 0 - 3 Monate

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einreichen.

Den Widerspruch können Sie folgendermaßen einreichen:

  • schriftlich,
  • per Niederschrift oder
  • elektronisch per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Die Möglichkeit zum Widerspruch wird auch über den angebotenen Online-Dienst bereitgestellt. 

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle für die Antragstellung ist in der Regel die Kommune, in der die Baumaßnahme stattfinden soll.

Verfahrensablauf

Leitungsverlegungen in öffentlichen Verkehrswegen können Sie schriftlich oder online beantragen.

Der Prozess beginnt mit der Antragstellung durch Sie als Telekommunikationsunternehmen.

  • Bei der Antragstellung müssen Sie die Baumaßnahme eindeutig beschreiben. Dazu gehören:
    • die genaue Lage,
    • der vorgesehene Zeitraum,
    • die Verlegeart,
    • Material,
    • Verlegtiefe und so weiter
  • Reichen Sie den Nachweis über das vorliegende Wegerecht ein. Wenn Sie Dienstleister sind, reichen Sie zusätzlich die Vollmacht des Telekommunikationsunternehmens ein.
  • Der Wegebaulastträger prüft die Antragsunterlagen und stimmt diesen zu.
  • Der Wegebaulastträger hat die Möglichkeit, die Zustimmung mit Nebenbestimmungen zu versehen, die Sie bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigen müssen.
  • Die Zustimmung wird Ihnen zugestellt.
  • Haben Sie alle Genehmigungen vorliegen, können Sie mit der Baumaßnahme beginnen. Beachten Sie dabei mitgeteilte Auflagen, Nebenbestimmungen und vereinbarte Termine.

Urheber

Hessische Staatskanzlei

Aktuell gewählt: Zerbst/Anhalt (3926..)