Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters in der Stadt Zerbst/Anhalt am 12. April 2026
Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters in der Stadt Zerbst/Anhalt am 12. April 2026
1. Das Wählerverzeichnis zu der vorstehenden Wahl für die Wahlbezirke der Stadt Zerbst/Anhalt wird in der Zeit vom 23.03.2026-27.03.2026
während der Dienststunden
Montag, 23.03.2026 von 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag, 24.03.2026 von 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch, 25.03.2026 von 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag, 26.03.2026 von 9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag, 27.03.2026 von 9:00 - 12:00 Uhr
in der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 0.17 (barrierefrei – mit Fahrstuhl zu erreichen) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (§ 18 Abs. 2 KWG LSA). Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 27.03.2026.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Die wahlberechtigte Person kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.
2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Frist zur möglichen Einsichtnahme spätestens am 27.03.2026 bis 12:00 Uhr in der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 1.17 schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.03.2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
4. 1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
4. 2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
Wahlscheine können bis zum 10.04.2026, 18:00 Uhr, schriftlich oder mündlich in der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, Raum 0.17 beantragt werden.
Der Schriftform wird auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung genüge getan. Telefonische Anträge sind nicht zulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 4.2 Buchst. a) und b) angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag,
15:00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
An eine andere Person als die/der Wahlberechtige/n persönlich werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt, wenn die bevollmächtige Person von der/dem Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt, dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt.
Die Stadt Zerbst/Anhalt ermöglicht den Wählern in der Zeit vom 30.03.2026 bis zum 10.04.2026 die Briefwahlunterlagen abzuholen bzw. die Stimmabgabe in der Briefwahlstelle, Schloßfreiheit 12, Raum 0.17, vorzunehmen. Die Briefwahlstelle ist zu nachfolgenden Zeiten geöffnet:
Montag, 30.03.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag, 31.03.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch, 01.04.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag, 02.04.2026 von 9.00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Dienstag, 07.04.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch, 08.04.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag, 09.04.2026 von 9.00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
und am Freitag, dem 10.04.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig bei der Stadt Zerbst/Anhalt, Schloßfreiheit 12, abgeben oder an diese versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.
Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag in Zerbst/Anhalt, Jeversche Straße 13, Gymnasium-Francisceum um 14:30 Uhr zur Auszählung der Briefwahl zusammen.
Ort, Datum Stadt Zerbst/Anhalt
Zerbst/Anhalt, 09.01.2026 Anja Behr
Stadtwahlleiterin