Wahlbekanntmachung
Wahlbekanntmachung
1. Am Sonntag, dem 12. April 2026 findet
- die Wahl der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters der Stadt Zerbst/Anhalt
und am
- 26. April 2026 die eventuelle Stichwahl der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters der Stadt Zerbst/Anhalt
statt.
Die Wahl dauert jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr
2. Die Stadt Zerbst/Anhalt ist in 33 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk- Nr. Wahlraum
1 Begegnungsstätte Zerbst, Markt 7 (barrierefrei)
2 Rathaus, Touristinfo, Schloßfreiheit 12,
3 Stadthalle, Katharina-Saal, Gartenstraße 21 (barrierefrei)
4 Begegnungsstätte der Volkssolidarität, Breitestein 76 (barrierefrei)
5 Sporthotel Wallwitz, Lindauer Straße 48 (barrierefrei)
6 Gymnasium-Francisceum, Jeversche Straße 13
7 Hort Kunterbunt, Volkssolidarität, Amtsmühlenweg 38 (barrierefrei)
8 Gartenheim Blume, Blumenweg 1
9 Kreisvolkshochschule, Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 5 (barrierefrei)
10 Ortschaft Pulspforde, Gemeindehaus, Dorfstraße 30
11 Ortschaft Bias, Dorfgemeinschaftshaus, Im Winkel 6 (barrierefrei)
12 Ortschaft Bone, Ortsfeuerwehr, Neuer Weg 6 (barrierefrei)
13 Ortschaft Bornum, Ortsfeuerwehr Garitz, Dorfstraße 3A, OT Garitz (barrierefrei)
14 Ortschaft Buhlendorf, Bürgerhaus, Kegelbahn, Dorfplatz 2a, OT Buhlendorf (barrierefrei)
15 Ortschaft Deetz, Europa-Jugend-Bauernhof, Kurzes Ende 4, OT Deetz (barrierefrei)
16 Ortschaft Dobritz, Bürgerhaus, Berliner Straße 4, OT Dobritz
17 Ortschaft Gehrden, Ortsfeuerwehr, Hauptstraße 3 a, OT Gehrden (barrierefrei)
18 Ortschaft Grimme, Ortsfeuerwehr, Dorfstraße 4, OT Grimme (barrierefrei)
19 Ortschaft Gödnitz, Ortsfeuerwehr, Dorfstraße 24, OT Gödnitz (barrierefrei)
20 Ortschaft Güterglück, Bürgerhaus, Dorfstraße 16 a, OT Güterglück
21 Ortschaft Hohenlepte, Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Tagesgruppe Hohenlepte, Zerbster Straße 9 A, OT Hohenlepte (barrierefrei)
22 Ortschaft Jütrichau, Bürgerhaus, Mühlsdorfer Weg 7 a, OT Jütrichau
23 Ortschaft Leps, Sportlerheim Leps, Zum Sportplatz 5, OT Leps
24 Ortschaft Lindau, Bürgerhaus, Saal, Hofeingang, Goethestraße 22, OT Lindau (barrierefrei)
25 Ortschaft Moritz, Ortsfeuerwehr, Ringstraße 47, OT Schora
26 Ortschaft Nedlitz, Gaststätte Am Eckernkamp, Am Eckernkamp 2 a, OT Nedlitz (barrierefrei)
27 Ortschaft Nutha, Kornmuseum, Großer Winkel 8, OT Nutha (barrierefrei)
28 Ortschaft Polenzko, Bürgerhaus Mühro, Dobritzer Straße 16a, OT Mühro
29 Ortschaft Reuden/Anh., Bürgerhaus, Saal, Dorfstraße 39, OT Reuden/Anhalt (barrierefrei)
30 Ortschaft Steutz, Gemeindehaus, Schulstraße 2, OT Steutz
31 Ortschaft Straguth, Bürgerhaus, Dorfstraße 12, OT Straguth
32 Ortschaft Walternienburg, Ortsfeuerwehr, Schäferberg 8a, OT Walternienburg (barrierefrei)
33 Ortschaft Zernitz, Bürgerhaus, Grüne Straße 1, OT Zernitz (barrierefrei)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23.03.2026 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
3. Die Briefwahlvorstände der Stadt Zerbst/Anhalt treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr im Gymnasium-Francisceum,
Jeversche Straße 13, in Zerbst/Anhalt zusammen.
4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten haben zur Wahl die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein), Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.
5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Bei der Wahl des Bürgermeisters enthalten die Stimmzettel jeweils in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer die Namen der zugelassenen Bewerber. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers, dem er seine Stimme geben möchte, durch Ankreuzen oder sonst zweifelsfreier Weise.
Es besteht die Möglichkeit einer Stichwahl am 26. April 2026. Wahlberechtigte, die für die Wahl des Bürgermeisters eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, behalten die Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl. Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten nur auf Antrag einen Wahlschein.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).
7. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlschein mit den erforderlichen Briefwahlunterlagen beim Wahlamt der Stadt Zerbst/Anhalt beantragen. Briefwähler üben ihr Wahlrecht wie folgt aus:
a) Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen Stimmzettel.
b) Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Er unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Er legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
e) Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Hat ein Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
Die Stadt Zerbst/Anhalt ermöglicht den Wählern in der Zeit vom 30.03.2026 bis zum 10.04.2026 die Briefwahlunterlagen abzuholen bzw. die Stimmabgabe in der Briefwahlstelle, Schloßfreiheit 12, Raum 0.17, vorzunehmen. Die Briefwahlstelle ist zu nachfolgenden Zeiten geöffnet:
Montag, 30.03.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag, 31.03.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch, 01.04.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag, 02.04.2026 von 9.00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Dienstag, 07.04.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch, 08.04.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag, 09.04.2026 von 9.00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
und am
Freitag, dem 10.04.2026 von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 -18:00 Uhr.
8. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigen ist unzulässig.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ist strafbar.
Zerbst/Anhalt, 03.03.2026
Stadtwahlleiterin
Anja Behr
Im Original unterzeichnet.