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Bekanntmachungen vor 2023

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung „Nedlitz – Planweg“ der Stadt Zerbst/Anhalt, Ortsteil Nedlitz

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 27.04.2022 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den zurzeit geltenden Fassungen die Einbeziehungssatzung „Nedlitz – Planweg“ der Stadt Zerbst/Anhalt Ortsteil Nedlitz in der Fassung vom Februar 2022, bestehend aus Planzeichnung und Begründungmit Umweltbericht als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0488/2022.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt der Einbeziehungssatzung „Nedlitz – Planweg“ der Stadt Zerbst/Anhalt Ortsteil Nedlitz mit ihren Festsetzungen in Kraft.

Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung erfolgte im Regelverfahren nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behörden- und TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) verzichtet.

Der Planbereich befindet sich zentral in der Ortslage Nedlitz. Er ist nicht Bestandteil des historisch gewachsenen Angerdorfes, sondern befindet in dessen rückwärtigem Bereich. Er wird nach Norden durch den Planweg begrenzt.

Die Einbeziehungsfläche umfasst das Flurstück 87/13 der Flur 3 der Gemarkung Nedlitz mit einer Fläche von 2.134 m².

Der Geltungsbereich wird begrenzt:

•       im Westen von Bestandsbebauung Rosianer Weg 2a, 2b;
•       im Norden von der Gemeindestraße – Planweg –
•       im Osten durch rückwärtigen Gehölzbestand des Hausgartens Lindenallee 47 und
•       im Süden durch hausrückseitige Gartenflächen (Rosianer Weg 2 / Lindenallee 43).

Da die Fläche momentan dem unbeplanten Außenbereich zuzuordnen ist, bestand das Erfordernis der Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Ortschaft Nedlitz verfügt über keinen Flächennutzungsplan.

Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung erfolgte nach § 34 Abs. 6 BauGB. Anzuwenden sind § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 1a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1a BauGB. Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB beigefügt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte in Form eineröffentlichen Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung „Nedlitz – Planweg“ der Stadt Zerbst/Anhalt Ortsteil Nedlitz gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86a, Zimmer 2.05 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Zerbst/Anhalt, 03. Mai 2022                                                              Dittmann
                                                                                                           Bürgermeister

                                                                                                           Im Original unterzeichnet


Die Bekanntmachung wurde am 13.05.2022 im Internet unter der Adresse www.stadt-zerbst.de bereitgestellt.

© Antje Rohm E-Mail

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