Stadt Zerbst/Anhalt

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• Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt - Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zum Entwurf der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“

Der Stadtrat hat am 31.05.2023 in öffentlicher Sitzung den Beschluss über den Entwurf und die Auslegung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“ gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen (BV/0670/2023).

Der Geltungsbereich der Aufhebung ist identisch mit dem rechtskräftigen VE-Plan Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“.

Umgrenzt wird der Geltungsbereich

-       im Norden durch die Wohnbebauung entlang der Käsperstraße
-       im Osten durch Brachfläche/Gartenfläche, Flurstücke 174/4 und 174/12
-       im Süden durch die Gartenfläche und Gewerbefläche, Flurstücke 123/3, 123/12 und 123/15
-       im Westen durch die Wohnbebauung Friedensallee

Das Plangebiet umfasst ca. 12.600 m² und beinhaltet die untenstehenden Flurstücke in der Gemarkung Zerbst.

Flur 30: Flurstücke 78/3; 78/4; 78/5; 78/6; 78/7; 123/15 (Teilstück), 174/5; 174/6; 174/7; 174/8; 174/9; 174/10; 174/11; 176/1; 176/2; 176/3; 176/5; 176/6; 176/7; 176/8; 176/9; 176/10; 176/11; 176/12; 176/13; 176/14; 176/15; 176/16; 176/17; 176/18; 176/19; 176/20; 176/21; 176/22; 176/23; 176/24; 176/25; 176/26; 176/28; 176/29; 176/31; 176/32; 263; 264; 270; 271

mit Ausnahme des Lückenschlusses Schillerstraße auf dem Flurstück 123/15,
umgesetzt. Das Potenzial an Wohnbaufläche ist in Gänze ausgeschöpft. Aufgrund der
Festsetzungen der Baukörper innerhalb der Planzeichnung ist eine Umsetzung von
untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen, welche dem Nutzungszweck der in dem
Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dienen, nicht ohne weiteres
möglich. Hiervon sind auch genehmigungsfreie Vorhaben gem. § 60 BauO LSA betroffen. Die
Umsetzung geplanter Maßnahmen bedarf immer einem Abweichungsantrag von den
Festsetzungen des VE-Planes und somit einer Einzelfallprüfung.
Die rechtskräftige Planung entspricht nicht mehr dem aktuellen Anspruch und soll zur
Sicherstellung der möglichen bedarfsgerechten und zeitgemäßen Erweiterung der
Grundstücke aufgehoben werden. Eine Steuerung der zu erwartenden An-, Um- und
Ersatzbauten ist auf der Grundlage des § 34 BauGB ausreichend. Die Aufhebung des VE-Planes macht keine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Die Flurstücke 78/3, 174/7, 270 und 271, Flur 30 befinden sich im Eigentum der Stadt
Zerbst/Anhalt (Verkehrsflächen). Die übrigen Flurstücke befinden sich in Privatbesitz.

Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des BNatSchG befinden sich nicht im Nahbereich des Geltungsbereiches. Demnach sind keine Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BNatSchG genannten Schutzgüter zu erwarten.

Es wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §
3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung, dem
Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Der Stadtrat und der Bau- und Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Zerbst/Anhalt haben die Durchführung bzw. Aufstellung der Aufhebung beschlossen und den Entwurf in der Fassung vom April 2023 für die Öffentlichkeitsbeteiligung gebilligt.

Der Entwurf soll gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für mindestens 30 Tage öffentlich ausgelegt werden. Zeitgleich erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden. Der Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 02 „Wohnungsbaustandort zwischen Käsperstraße und Schillerstraße“ in der Fassung vom April 2023 liegt

vom 03.07.2023 bis einschließlich 04.08.2023

im Bau- und Liegenschaftsamt, Zimmer 2.03, der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86a in 39261 Zerbst/Anhalt, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht aus:

Montag           9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag         9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch         9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag     9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag            9:00 – 12:00 Uhr

Zusätzlich können die Planunterlagen auch nach Terminvereinbarung eingesehen werden (Tel. 03923/754242).

Die auszulegenden Unterlagen umfassen:

-       Planzeichnung zum VE-Plan Nr. 02  i. d. F. des Entwurfs vom April 2023
-       Begründung zum VE-Plan Nr. 02  i. d. F. des Entwurfs vom April 2023

Es besteht außerdem während der Auslegungsfrist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen zum Entwurf auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Stadt + Bürger, Stadtverwaltung, Öffentlichkeitsbeteiligung.

Tag der Bereitstellung der Unterlagen im Internet: 03.07.2023.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den Dienststunden bzw. vereinbarten Terminen abgegeben werden. Stellungnahmen können auch unter bau-liegenschaftsamt@stadt-zerbst.de abgegeben werden.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Planverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.

Die Stadt Zerbst/Anhalt weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung auf Folgendes hin: Nach § 4 a Abs. 6 BauGB können Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Vorhaben- und Erschließungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Zerbst/Anhalt, 13.06.2023                                       

Dittmann
Bürgermeister

Im Original unterzeichnet

 

 

 

 

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Lageplan_Geltungsbereich_Nr. 02 Wohnungsbaustandort.pdf
1.1 MB

© Antje Rohm E-Mail

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