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Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Allgemeines Wohngebiet „Mühlsdorfer Weg“ OT Jütrichau

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 30.03.2022 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den zurzeit geltenden Fassungen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Allgemeines Wohngebiet „Mühlsdorfer Weg“ OT Jütrichau in der Fassung vom Februar 2022, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0464/2022.

Mit Schreiben vom 19.12.2022 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Allgemeines Wohngebiet Mühlsdorfer Weg“ OT Jütrichau unter Verwendung des Aktenzeichens 63-03550-2022-50 durch das Bauordnungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 2 Allgemeines Wohngebiet „Mühlsdorfer Weg befindet sich im Nordosten des Ortsteils Jütrichau und umfasst eine Fläche von rund 3,3 ha. Im Süden grenzt der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 a „An der B 184“ Jütrichau an.

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches wurden nicht verändert. Der Änderungs-Geltungsbereich umfasst den östlichen, bisher weitestgehend unbebauten Teil des B-Plangebietes. Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst eine Gesamtfläche von 16.380 m². Er beinhaltet den östlichen Teilbereich des Baugebietes.

Der seit 1997 rechtskräftige Bebauungsplan umfasst einen Geltungsbereich von insgesamt rund 3,3 ha. Es waren 46 Baugrundstücke sowie ein Spielplatz geplant. Nach Insolvenz des Eigentümers / Erschließungsträgers konnten einzelne Flurstücke im westlichen Teilbereich versteigert und zum Teil bereits bebaut werden. Bisher wurden 5 Einfamilienhäuser errichtet, wobei aufgrund des relativ kleinflächigen Zuschnittes (ab 400 m²) mehrere Flurstücke zusammengelegt wurden.

Ziel des Investors ist, durch die Ertüchtigung der Erschließung und die Änderung der ursprünglich geplanten Zuschnitte der Baugrundstücke im Osten des B-Planes, der erhöhten Baulandnachfrage Rechnung zu tragen.

Die verkehrstechnische Erschließung – Ausbau der Planstraßen – wird durch den Flächeneigentümer umgesetzt. Die Verkehrsflächen werden – mittels städtebaulichen Vertrags – nach Fertigstellung durch die Stadt Zerbst/Anhalt übernommen.

Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Allgemeines Wohngebiet „Mühlsdorfer Weg“ OT Jütrichau gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Begründung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a, Zimmer 2.05 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.

Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
⦁ eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
⦁ eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
⦁ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Zerbst/Anhalt, 24.01.2023

Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterschrieben

Bereitgestellt unter www.stadt-zerbst.de am 03.02.2023

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© Antje Rohm E-Mail

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