Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Ortschaft Leps
Bekanntmachung der Stadt Zerbst/Anhalt über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Ortschaft Leps
Der Stadtrat hat am 23. April 2025 in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Abs. 3 BauGB den Beschluss zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Ortschaft Leps gefasst (Beschluss-Nr. 0152/2025). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 06/2024 „Freiflächen Photovoltaik Zerbster Straße“ OT Leps der Stadt Zerbst/Anhalt erfolgt im Parallelverfahren.
Der Änderungsbereich befindet sich im Norden der Ortschaft Leps und ist im wirksamen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen.
Umgrenzt wird der Geltungsbereich
- im Osten durch einen landwirtschaftlichen Weg
- im Norden durch landwirtschaftliche Fläche
- im Westen durch landwirtschaftliche Fläche
- im Süden durch die Ortsverbindung/ländl. Weg Leps - Bias
Der Geltungsbereich umfasst ca. 36 ha und beinhaltet Teilflächen der Flurstücke 1, 3/3, 55 und das Flurstück 4, Flur 2 in der Gemarkung Leps.
Anlass der 1. Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die zulässige Nutzung soll für den Planbereich von landwirtschaftlicher Fläche in ein sonstiges Sondergebiet für solare Energieerzeugung geändert werden (gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BauGB und §11 BauNVO). Das Änderungsverfahren erfolgt parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 06/2024 „Freiflächen Photovoltaik Zerbster Straße“.
Der Vorentwurf zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Ortschaft Leps in der Fassung vom Dezember 2024 einschließlich Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht liegen,
vom 10.06.2025 bis einschließlich 24.06.2025
im Zimmer 2.03 des Bau- und Liegenschaftsamtes der Stadt Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Darüber hinaus können die Planunterlagen nach Terminvereinbarung im Bau- und Liegenschaftsamt, Zimmer 2.03, Verwaltungsgebäude Breite 86a (Tel. 03923/754242) eingesehen werden.
Die auszulegenden Unterlagen umfassen:
- Planzeichnung i. d. F. des Vorentwurfs vom Dezember 2024
- Begründung i. d. F. des Vorentwurfs vom Dezember 2024
- Umweltbericht i. d. F. des Vorentwurfs vom Dezember 2024
Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen zum Vorentwurf auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Stadt + Bürger, Stadtverwaltung, Öffentlichkeitsbeteiligung oder im Beteiligungsportal der Stadt Zerbst/Anhalt.
Tag der Bereitstellung der Unterlagen im Internet: 10.06.2025.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder zu den Dienststunden bzw. vereinbarten Terminen zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen können auch unter bau-liegenschaftsamt@stadt-zerbst.de abgeben werden sowie auf der Seite des Beteiligungsportales der Stadt Zerbst/Anhalt.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Die Stadt Zerbst/Anhalt weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung auf Folgendes hin: Nach § 4 a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird weiterführend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Stellungnahmen können nur zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Zerbst/Anhalt abgegeben werden.
Zerbst/Anhalt, 06. Mai 2025
Dittmann
Bürgermeister
Im Original unterschrieben
| Symbol | Beschreibung | Größe |
|---|---|---|
| 20240919_Auszug FNP Leps_1Ä.pdf |
3.5 MB |