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Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB zum Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Steutz

Der Stadtrat hat am 26.04.2023 in öffentlicher Sitzung den Beschluss über die Auslegung der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Steutz gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen und die Entwurfsunterlagen in der Fassung  vom Dezember 2022, bestehend aus Planzeichnung (Teil A und Teil B), Begründung und Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gebilligt (BV/0652/2023).

Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige
Behörden- und TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 BauGB
(vereinfachtes Verfahren) verzichtet.

Der Aufstellungsbeschluss der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Steutz wurde in der Sitzung am 23.02.2022 gefasst (BV/0453/2022).

Der Geltungsbereich der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
umfasst im Wesentlichen die Ortslage Steutz und wird um eine Teilfläche des Flurstückes 174 in der Flur 2 erweitert.

In den Jahren 2006 und 2011 erfolgte die 1. bzw. 2. Änderung der
Ergänzungssatzung Steutz mit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen im Bereich
Wertlauer Weg. Im Jahr 2018 wurde im Bereich der Steckbyer Straße durch die
Einbeziehungssatzung „Steutz – Steckbyer Straße“ weiteres Baurecht geschaffen. Im
Zuge der Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Jahr 2019 wurden
zwei Außenbereichsflächen im Bereich des Mühlberges in den Geltungsbereich der
Satzung einbezogen.

Die Stadtverwaltung der Stadt Zerbst/Anhalt plant den Anbau von Umkleideräumen an
das bestehende Feuerwehrgerätehaus der Ortschaft Steutz. Der geplante Anbau
befindet sich mit ca. 2/3 der Grundfläche außerhalb des Geltungsbereiches der
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung. Eine Genehmigung nach § 34 Abs. 1 BauGB
ist somit nicht möglich.

Ziel der Aufstellung der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der
Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Steutz ist die Schaffung planungsrechtlicher
Voraussetzungen zur bedarfsgerechten Erweiterung des Feuerwehrstandortes im
Ortsteil Steutz.

Die Gemeinde kann gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB durch Satzung die
Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (Klarstellungssatzung) und
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile
einbeziehen (Ergänzungssatzung). Diese Satzungen können miteinander verbunden
werden (§ 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB).

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), vom
Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie von der
zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) abgesehen.

Das Verfahren zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erfolgt gem.
§ 34 Abs. 6 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Die betroffenen
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m.
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Der Entwurf soll gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für mindestens 30 Tage öffentlich ausgelegt werden. Zeitgleich erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden. Der Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Zerbst/Anhalt für den Ortsteil Steutz in der Fassung vom Dezember 2022 liegt

vom 05.06.2023 bis einschließlich 07.07.2023

im Bau- und Liegenschaftsamt, Zimmer 2.03, der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86a in 39261 Zerbst/Anhalt, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht aus:

Montag           9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag         9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch         9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag     9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag            9:00 – 12:00 Uhr

Zusätzlich können die Planunterlagen auch nach Terminvereinbarung eingesehen werden (Tel. 03923/754242).

Die auszulegenden Unterlagen umfassen:

-       Planzeichnung zur 1. Änderung  i. d. F. des Entwurfs vom Dezember 2022

-       Teil B der Planzeichnung zur 1. Änderung i. d. F. des Entwurfs vom Dezember 2022

-       Begründung zur 1. Änderung  i. d. F. des Entwurfs vom Dezember 2022

-       Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zur 1. Änderung i. d. F. vom Dezember 2022

Es besteht außerdem während der Auslegungsfrist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen zum Entwurf auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Stadt + Bürger, Stadtverwaltung, Öffentlichkeitsbeteiligung.

Tag der Bereitstellung der Unterlagen im Internet: 05.06.2023.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den Dienststunden bzw. vereinbarten Terminen abgegeben werden. Stellungnahmen können auch unter bau-liegenschaftsamt@stadt-zerbst.de abgegeben werden.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Planverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.

Die Stadt Zerbst/Anhalt weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung auf Folgendes hin: Nach § 4 a Abs. 6 BauGB können Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

 

Zerbst/Anhalt, 10. Mai 2023                                       

 

Dittmann
Bürgermeister

Im Original unterzeichnet

Symbol Beschreibung Größe
Lageplan Steutz_TK.pdf
2.3 MB

© Antje Rohm E-Mail

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