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Bekanntmachung der Genehmigung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2019 der Stadt Zerbst/Anhalt, OT Hohenlepte, Freiflächen-Photovoltaikanlage ehemalige Mülldeponie „Weißes Tor Nutha“

Bekanntmachung der Genehmigung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 01/2019 der Stadt Zerbst/Anhalt, OT Hohenlepte, Freiflächen-Photovoltaikanlage ehemalige Mülldeponie „Weißes Tor Nutha“

Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt hat am 28.06.2023 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den zurzeit geltenden Fassungen den vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/2019 der Stadt Zerbst/Anhalt , OT Hohenlepte, Freiflächen-Photovoltaikanlage ehemalige Mülldeponie „Weißes Tor Nutha“ in der Fassung vom September 2021, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht wurden gebilligt. Ein Avifaunistisches Gutachten aus 2019 sowie ein Nachtrag aus 2020 sind ebenfalls Bestandteil der Satzung. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 0698/2023. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist dem vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB beigefügt.

Mit Schreiben vom 18.12.2024 wurde der vorzeitige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/2019 der Stadt Zerbst/Anhalt, OT Hohenlepte, Freiflächen-Photovoltaikanlage ehemalige Mülldeponie „Weißes Tor Nutha“ unter Verwendung des Aktenzeichens 63-02769-2024-53 durch das Bauordnungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld gemäß § 6 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der vorzeitige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 01/2019 der Stadt Zerbst/Anhalt, OT Hohenlepte, Freiflächen-Photovoltaikanlage ehemalige Mülldeponie „Weißes Tor Nutha“ wirksam.

Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorzeitige vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Die Deponiefläche wird begrenzt

- im Norden durch Ackerland

- im Süden durch Grünland

- im Westen durch Grünland

- im Osten durch eine Fahrspur und einen Graben als Gemarkungsgrenze zum Ostteil Nutha.

Der Geltungsbereich umfasst eine ca. 35160 m² große Fläche und beinhaltet Teile der Flurstücke 22/1, 6/5, 6/4, 6/3, 6/2 und 6/1 Flur 10 in der Gemarkung Hohenlepte (siehe Lageplan). Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über den direkt angrenzenden öffentlichen Weg, Flurstück 6/6, Flur 10.

Der vorzeitige vorhabenbezogene Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich schaffen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen, die im Außenbereich als selbstständige Anlagen errichtet werden sollen, erfordert grundsätzlich die Aufstellung eines verbindlichen Bebauungsplanes. Das Plangebiet ist als Altlastverdachtsfläche registriert (Kennzeichnung LK ABI: 15082430413364).

Jedermann kann den vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 01/2019 der Stadt Zerbst/Anhalt, OT Hohenlepte, Freiflächen-Photovoltaikanlage ehemalige Mülldeponie „Weißes Tor Nutha“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht, Avifaunistischem Gutachten 2019 sowie Nachtrag zum Avifaunistischem Gutachten aus 2020 und zusammenfassender Erklärung von diesem Tage an im Bau- und Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Zerbst/Anhalt, Verwaltungsgebäude Breite 86 a, Zimmer 2.05 in 39261 Zerbst/Anhalt während der Dienstzeiten und nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Zerbst/Anhalt unter www.stadt-zerbst.de über den Link Wirtschaft + Bauen, Stadtplanung, Bebauungspläne.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zerbst/Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Zerbst/Anhalt, 08.05.2025      

Dittmann

Bürgermeister

Im Original unterschrieben

 

Bereitgestellt unter www.stadt-zerbst.de am 30.05.2025

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