Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl
Wahlbekanntmachung
1. Am Sonntag, dem 6. September 2026 findet im Land Sachsen-Anhalt die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt statt.
Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Zerbst/Anhalt ist in folgende 33 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 01:
01 Begegnungsstätte Markt Zerbst
Wahlbezirk 02:
02 Rathaus, Touristinfo
Wahlbezirk 03:
03 Stadthalle, Katharina-Saal
Wahlbezirk 04:
04 Begegnungsstätte der Volkssolidarität
Wahlbezirk 05:
05 Sporthotel Wallwitz
Wahlbezirk 06:
06 Gymnasium Francisceum
Wahlbezirk 07:
07 Hort Kunterbunt
Wahlbezirk 08:
08 Gartenheim Blume
Wahlbezirk 09:
09 Kreisvolkshochschule
Wahlbezirk 10:
10 Gemeindehaus Pulspforde
Wahlbezirk 11:
11 Dorfgemeinschaftshaus Bias
Wahlbezirk 12:
12 Ortsfeuerwehr Bone
Wahlbezirk 13:
13 Ortsfeuerwehr Garitz
Wahlbezirk 14:
14 Bürgerhaus Buhlendorf
Wahlbezirk 15:
15 Jugendbauernhof Deetz
Wahlbezirk 16:
16 Bürgerhaus Dobritz
Wahlbezirk 17:
17 Ortsfeuerwehr Gehrden
Wahlbezirk 18:
18 Ortsfeuerwehr Grimme
Wahlbezirk 19:
19 Ortsfeuerwehr Gödnitz
Wahlbezirk 20:
20 Bürgerhaus Güterglück
Wahlbezirk 21:
21 Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V. Hohenlepte
Wahlbezirk 22:
22 Bürgerhaus Jütrichau
Wahlbezirk 23:
23 Sportlerheim Leps
Wahlbezirk 24:
24 Bürgerhaus Lindau
Wahlbezirk 25:
25 Ortsfeuerwehr Schora
Wahlbezirk 26:
26 Gaststätte Am Eckernkamp Nedlitz
Wahlbezirk 27:
27 Kornmuseum Nutha
Wahlbezirk 28:
28 Bürgerhaus Mühro
Wahlbezirk 29:
29 Bürgerhaus Reuden
Wahlbezirk 30:
30 Gemeindehaus Steutz
Wahlbezirk 31:
31 Bürgerhaus Straguth
Wahlbezirk 32:
32 Ortsfeuerwehr Walternienburg
Wahlbezirk 33:
33 Bürgerhaus Zernitz
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 30.07.2026 bis zum 16.08.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr im Gymnasium Francisceum, Jeversche Straße 13 zusammen.
4. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei sofern vorhanden auch ihrer satzungsgemäßen Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber" und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und
b) für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien sofern vorhanden auch ihre satzungsgemäße Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
5. Der Wahlberechtigte gibt
a) die Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und
b) die Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
7. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b)
durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Zerbst/Anhalt einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr1) eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.
Die Stadt Zerbst/Anhalt ermöglicht den Wählern in der Zeit vom 24.08.2026 bis 04.09.2026 die Briefwahlunterlagen abzuholen bzw. die Stimmabgabe in der Briefwahlstelle,
Rathaus, Raum 0.17, Schloßfreiheit 12, 39261 Zerbst/Anhalt vorzunehmen.
Die Briefwahlstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
montags
von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
dienstags
von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
mittwochs
von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
donnerstags
von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
freitags
von 9:00 – 12:00 Uhr
und am
Freitag, dem 04.09.2026
von 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 -15:00 Uhr.
8. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Zerbst/Anhalt, den 04.08.2026
Anja Behr
Wahlbeauftragte